Eigenbau

Wohnmobile „Marke Eigenbau“

TÜV Handbroschüre - WOMO im Eigenbau

Begriffsbestimmung und Mindestausstattung
Wohnmobile sind Kfz mit Einrichtungen für Wohnzwecke. Der Wohnteil muss mit seinen Einrichtungen dazu geeignet sein, einer oder mehreren Personen einen Wohnaufenthalt zu ermöglichen. Erforderliche Mindestausstattung:
Sitzgelegenheit mit Tisch, Schlafplätze (auch umgelegte Sitzgelegenheiten), Küche bzw. Kocheinrichtung, Schrank bzw. Stauraum. Die Einrichtungen müssen, mit Ausnahme des Tisches, fest eingebaut sein, und der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Volle Stehhöhe ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen mit nicht ausreichender Mindestausstattung oder mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt in der Regel die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw) erhalten.

Ausführung und Ausstattung des Wohnteils, Aufbau, Werkstoff
Bei der Beurteilung der Aufbaufestigkeit einschließlich der Befestigung am Grundfahrzeug werden die Aufbau-Richtlinien des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers zu Grunde gelegt. Eine besondere Freigabe des Fahrzeugherstellers kann erforderlich
sein, wenn tragende Teile der Karosserie entfernt oder verändert worden sind. Für Außenteile des Aufbaus sind Werkstoffe zu verwenden, die als schwer entflammbar und splittersicher anzusehen sind. Als Beurteilungsmaßstab werden die Anforderungen für Sicherheitsglas oder gleichwertige Normen herangezogen.

Verständigungsmöglichkeiten mit dem Fahrer, Fluchtwege
Eine direkte akustische Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Fahrer muss gegeben sein, wenn sich im Wohnteil Sitze befinden, die während der Fahrt besetzt werden dürfen. Ein „Sichbemerkbarmachen“ nur mit optischen oder akustischen Signalen ist nicht ausreichend. Von allen Sitzen müssen Fluchtmöglichkeiten über zwei voneinander unabhängigeFluchtwege, die nicht auf derselben Fahrzeugseitel iegen dürfen, vorhanden sein. Als Fluchtwege gelten Türen, Fenster, Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m2 mit einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Mindesthöhe von 1 m.

Anzahl und Anordnung der Fenster
Sind im Wohnteil Sitze vorhanden, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, dann müssen Fenster an mindestens zwei Fahrzeugseiten (einschl. Rückseite), davon mindestens ein Fenster im Wohnbereich, vorhanden sein.
Ist der Wohnteil nicht vom Fahrerhaus abgetrennt, genügen ein Fenster in der Rückwand oder ein Fenster seitlich im Wohnbereich. Bei einem vom Fahrerhaus abgetrennten Wohnteil sind mindestens je ein Fenster seitlich im Wohnbereich oder ein Fenster seitlich und ein Fenster in der Rückwand erforderlich.
Bei ausreichender Beleuchtung im Wohnteil sind Abweichungen hiervon möglich.

Scheiben
Alle Scheiben müssen für den jeweiligen Verwendungszweck bauartgenehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sein.

Einstiege
Alle Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen; die untere Trittstufe soll nicht höher als 500 mm sein. Ist im Wohnteil eine separate Eingangstür vorhanden, sollte diese an der rechten Fahrzeugseite angebracht sein. Bei zweiflügeligen Türen muss der in Fahrtrichtung vorn liegende Türflügel den hinteren überlappen.
Bei fehlender besonderer Einstiegstür für den Fahrerplatz muss dieser Sitz vom Wohnteil aus sicher und leicht erreichbar sein. Zu den Sitzen im Wohnteil muss ebenfalls ein sicherer Zugang von außen oder vom Fahrerhaus aus möglich sein.

Belüftung
Fahrerplatz und Wohnbereich müssen sich ausreichend be- und entlüften lassen. Wechselwirkungen zwischen Be- und Entlüftung und Auspuffanlage von Fahrzeug, Standheizung oder Flüssiggasanlage müssen ausgeschlossen sein.

Innenausstattung
Die Ausstattung des Wohnteils muss so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten werden (formschlüssige Verriegelung von Schranktüren und Schubladen, Vermeidung
Scharfkantiger Teile, Verwendung schwer entflammbarer Materialien, rutschsicherer Fußbodenbelag).

Sitze, Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte im Wohnteil
Die Zahl der Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, richtet sich nach der möglichen Zuladung des Fahrzeugs und der sicherheitstechnischen Ausrüstung der einzelnen Sitze.
Für vor 1992 erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.

  • bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
  • geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Plätze,
  • Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angebracht sind.
  • Für ab 01.01.92 in den Verkehr kommende Fahrzeuge gilt:
  • bauartgenehmigte Sicherheitsgurte und geprüfte Verankerungspunkte für alle in Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze (vorn außen Dreipunktgurte, für die übrigen Sitze genügen Beckengurte),
  • bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Zusatzheizungen
    Zusatzheizungen müssen bauartgenehmigt sein und entsprechend der zugehörigen Montageanweisung eingebaut werden. Das Fabrikschild mit Prüfzeichen muss auch nach dem Einbau jederzeit zugänglich sein. Ob der vorschriftsmäßige Einbau begutachtet und bestätigt werden muss, entnehmen Sie bitte der Bauartgenehmigung.

Flüssiggasanlagen
Alle Geräte und Teile der Flüssiggasanlagen – auch flüssiggasbetriebene Heizungen – müssen den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 607 entsprechen.
Die Vorschriftsmäßigkeit der Gesamtanlage wird an unseren TÜV-STATIONEN durch die Mobilitätsberater überprüft und bestätigt. Wiederholungsprüfungen sind nach jeweils zwei Jahren erforderlich.

Elektrische Installation
Zur Vermeidung von Bränden durch Kurzschlüsse und Überlastungen müssen die einschlägigen VDE-Vorschriften erfüllt werden; dies gilt insbesondere für die Installation von 230 Volt Anlagen.

Ersatzräder
Außen am Fahrzeug mitgeführte Ersatzräder müssen durch zwei voneinander unabhängige Befestigungen gesichert sein und dürfen keine scharfen Kanten aufweisen.

Betriebserlaubnis
Durch den Umbau des Fahrzeugs entsteht eine neue Fahrzeugart; dies führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV ist erforderlich.

Quelle: TÜV Nord